Kleiner Hinweis für Menschen in Baden-Württemberg: »Der Landtag ist ferner aufgelöst, wenn die Auflösung von einem Sechstel der Wahlberechtigten verlangt wird und bei einer binnen sechs Wochen vorzunehmenden Volksabstimmung die Mehrheit der Stimmberechtigten diesem Verlangen beitritt.« (Verfassung des Landes Baden-Wüttemberg, Artikel 43, Absatz 2)
In welcher Weise das Sechstel die Auflösung »verlangen« kann, sollte allerdings jemand feststellen, der sich damit auskennt. In jedem Fall ist die Auflösung des Landtages in Baden-Wüttemberg ein verfassungsmäßiges Recht der Wahlberechtigten, dass sie geltend machen können. Vergesst den alten Geißler, der als Vertreter einer ganz anderen CDU dort die Stellung halten und ein bisschen Vermittlung simulieren soll, während die Gegner »Friedenspflicht« haben und vom Lande Tatsachen geschaffen werden! Lasst euch nicht verarschen!