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Nachtwächter
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Kotzreizchen des Tages: Das ist doch toll, dass die Menschen in Europa zwar kein wirksames und staatlich durchgesetztes Recht auf ihre informationelle Selbstbestimmung haben, aber dafür wenigstens ein verbrieftes Recht auf Brüllball in frei empfangbaren Programmen in ihrer Glotze.
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Übrigens: Nach Rechtsauffassung des Hamburger Landgerichts ist eine Software illegal, die aus dem Internet ankommende Daten unter einem vom Nutzer frei wählbaren Dateinamen speichert, wenn diese Daten für sogenanntes Streaming gedacht waren, also dafür, unter einem (oder mehreren) dem Nutzer unbekannten Dateinamen temporär gespeichert zu werden, um von dort abgespielt zu werden. Was jetzt allerdings der Unterschied zwischen einer Speicherung und einer Speicherung ist, gehört zu dem Kram, über den sich irgendwelche völlig weltfremden Juristen den Kopf heißreden sollen. Mit ihrem ganz besonderen Technikverständnis…
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Na sowas! Guhgell darf das Wetter anzeigen. Dagegen hatte der Verband Deutscher Wetterdienstleister geklagt, weil das ein bisschen aufs bisherige eigene Geschäft ging. Jetzt müssten diese klagefreudigen, organisierten Dienstleister eigentlich nur noch so wie die Verleger vorgehen und eine riesen Kampagne starten und ordentlich Lobbyarbeit leisten, damit sie auch eine Art »Leistungsschutzrecht« bekommen, so als Monopolrecht an veröffentlichten Wetterdaten. Für ihr… ähm… »Qualitätswetter«. Und wehe, jemand zwitscherte danach vom hellen, lichten Sonnenschein, da mischte sich sofort das Krähen der Abmahnkanzleien ins fröhliche Gezwitscher.
Gut, dass Wetterdienste nicht wie die verdammte Scheißpresse durch vorsätzliche Manipulation der Berichterstattung massenhaft Wahlentscheidungen manipulieren können, sonst bekämen wir auch noch so einen Dummfug in unserer tollen Ochlokratie.
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Den Datenschutz des Tages hat sich Äppel geleistet mit seinem sich herausgenommenen »Recht«, mal eben alle auf eiFohns und eiPädds gespeicherten Daten des Nutzers und seiner Kontakte weltweit verarbeiten und handeln zu können. Das hat sich natürlich bei einer gerichtlichen Prüfung als rechtswidrig herausgestellt. Für die bereits zirkulierenden Daten ist das aber ziemlich irrelevant.
Auch weiterhin viel Spaß… ach, ihr wisst schon!
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Schlagzeile des Tages aus der Bimbesrepublik Abmahnistan: Berufungsurteil des LG München I: Rentnerin ohne Computer und W-LAN muss doch keine Abmahnkosten für Filesharing tragen. Dafür muss man in der BRD in Berufung gehen! Fast so, als ob ich mich als Fußgänger ohne Führerschein und Auto in einem langwierigen Verfahren gegen Vorwürfe zur Wehr setzen müsste, dass ich mit meinem Auto einen schweren Verkehrsunfall gebaut hätte – und die Beweispflicht, dass ich das nicht war, soll unbeachtet der Lächerlichkeit eines solchen Vorwurfes bei mir liegen, ansonsten werde ich in vollem Umfang dafür haftbar gemacht. So kafkaesk wird von einigen BRD-Richtern »Recht« gesprochen, wenns ums Internet geht. Aber das bitte nicht als »Rechtsbeugung« bezeichnen, denn das wäre ja ein Vorwurf von einem ganz anderen Kaliber, der gewiss Konsequenzen nach sich trüge. Immerhin: Was ein Auto ist, das versteht inzwischen jeder Richter. Es wird höchste Zeit, dass auch mal zu verstehen lernen, was dieses Internetdingens ist, bevor sie mit teils sehr eigenartigen Vorstellungen vom »Recht« in Tatmehrheit mit intellektuellem Unvermögen und wortgewaltig kaschierter Unwissenheit zu willigen Schergen der schäbigen Abmahnanvergewälte in der BRD werden.
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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe so: Frau
Dr.Silvana Koch-Mehrin ist zu Recht entdoktort, weil sie wiederholt und planmäßig getäuscht hat. Zeit, sich an das Wahlplakat der FrauDr.Koch-Mehrin zur Europawahl zu erinnern. Eine wundervolle Einheit von Spruch und Mensch, ein Bild für die Götter! -
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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes gehört der Zugang zum Internet zu den Lebensgrundlagen und eine vorübergehende Nichtverfügbarkeit rechtfertigt eine Forderung nach Schadenersatz.
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BRD-Internet des Tages mit der üblichen Portion Abmahnistan: Begründet wurde die Entscheidung damit, dass allein die Angabe einer postalischen und einer E-Mail Adresse im Impressum nicht ausreicht […] Nach Ansicht der Bamberger Richter muss der Anbieter des Telemediendienstes nämlich einen Kommunikationsweg ermöglichen, auf welchem Kontaktanfragen durch Verbraucher binnen von 60 Minuten nach Kontaktaufnahme beantwortet werden können. Es ist also nach Auffassung des LG Bamberg abmahnfähig, wenn man als gewerblicher Betreiber einer Website (also als jeder poplige Blogger mit einem einzigen Guhgell-Ad oder einem einzigen bezahlt geschriebenen Artikel) eine Kontaktmöglichkeit anbietet, unter der man nicht binnen einer Stunde auf eine Anfrage reagieren kann. Ganze schwarze Schwärme von Abmahnkrähen freuen sich über diese wunderschöne neue Vorlage eines BRD-Landgerichtes.
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Geistiges Eigentum des Tages (vor
Gerichtder Hamburger Dunkelkammer durchgesetzt): Fragen, die man von einem Journalisten gestellt bekommt. Darf man nicht einfach so veröffentlichen… das wäre ja auch noch schöner, wenn man das hinterher mit dem als großartige journalistische Rechercheleistung publizierten Artikel vergleichen könnte und einen Einblick in die Auswahl bekäme.Nachtrag: Bei Stefan Niggemeier weiterlesen…
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Kann bitte einmal ein_e hirngesegneter Justizminister_in den Richtern in der BRD eine Zwangsschulung verpassen, in der ihnen in das Gehirn gehämmert wird, dass Screenshots leicht und beliebig manipulierbar sind und deshalb keine Beweismittel sein können?! Oder hat hier wirklich noch niemand gemerkt, dass Juratrollerei und Prozesshanselei durch die Contentindustrie und ein paar halbseidene Anvergewälte zum Geschäftsmodell geworden sind?
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Eine bahnbrechende Entscheidung des BGH
»[…]Gestern veröffentlichte die Pressestelle des Bundesgerichtshofs eine Pressemitteilung zu zwei bahnbrechenden Urteilen. Es geht um Menschen, die als psychisch krank diagnostiziert wurden und die unter der Vormundschaft eines gerichtlich bestellten Betreuers stehen. Diese Menschen dürfen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung nun nicht mehr gegen ihren Willen behandelt werden. Der BGH vertritt die Auffassung, dass gegenwärtig keine gesetzliche Grundlage für Zwangsbehandlungen dieses Personenkreises existiert, die verfassungsrechtlichen Grundlagen genügt.[…]«