Innenminister Hans-Peter Friedrich beantwortet uns allen die Frage, wofür man seiner Auffassung nach die Vorratsdatenspeicherung benutzen kann:
Sie haben recht, dass das Bundesverfassungsgericht für Auskunftsverlangen über auf Vorrat gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten grundsätzlich hohe rechtliche Hürden verlangt […]
Das Bundesverfassungsgericht hat in derselben Entscheidung aber auch festgestellt, dass Auskünfte über den Inhaber einer den Behörden bereits bekannten sogenannten dynamischen IP-Adresse unter wesentlich geringeren Voraussetzungen möglich sind, auch wenn hierzu auf Vorratsdaten zurückgegriffen werden muss. Für diese sogenannte »mittelbare Bestandsdatenauskunft« genügt, so das Bundesverfassungsgericht, jeder Verdacht einer Straftat und unter Umständen sogar eine qualifizierte Ordnungswidrigkeit.
Ja, richtig: bei Ordnungswidrigkeiten. Eine vollständige Überwachung und Speicherung des Kommunikationsverhaltens der Menschen in der BRD, um Ordnungswidrigkeiten verfolgen zu können. Mit dem Attribut »qualifiziert« davor findet Tante Guhgell übrigens nur Rotlichtverstöße, das passt so richtig gut.