Leistungsschutzrecht des Tages:

Bei Mikrobloggingdiensten wie Twitter geht auch die Bundesregierung von einem erheblichen gerichtlichen Klärungsbedarf aus, ob »eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint«.

So so, erheblicher gerichtlicher Klärungsbedarf. Das wird heiter, wenn das Wegzwitschern eines Links zu hübschen Briefen der Rechtsabteilungen der Presseverleger führt. Aber immerhin, es gibt auch eine gute Nachricht für Blogger:

Für Blogger hat die Bundesregierung jedoch auch eine gute Nachricht im Gepäck: Auch wer ein Blog betreibt, könnte das Leistungsschutzrecht für sich in Anspruch nehmen, sofern die Kriterien erfüllt werden.

Ist doch prima. Liebes Guhgell, depublizier mal kurz zur Abwendung von juristischen Unwägbarkeiten (bis es zu einem halbwegs kalkulierbaren Richterrecht gekommen ist) das gesamte deutschsprachige Internet! Das wird ein Spaß! Und andere Suchmaschinen gleich hinterher, und natürlich auch alle Aggregatoren aller Art…

Deutschland vor, Eigentor!