Jaou, jetzt gehts los! Der CCC hat sich möglicherweise strafbar gemacht, als er den Binärcode des Bundestrojaners veröffentlicht hat. Wegen Strafvereitelung. Dass das Ding klar grundgesetzwidrig war, scheint dabei ja keine Rolle zu spielen. Das ist ja fast so, als würde man eine Anzeige wegen Strafvereitelung bekommen, weil man Folter durch Polizeibeamte dokumentierte und damit diese »Ermittlungstechnik« nicht mehr anwendbar macht. Aber immerhin, das ist mal origineller als die Argumentation mit dem Urheberrecht.
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fritz the cat am 20.10.2011 um 15:41
ich spekulierte ja auf den hackerparagrafen…..
naja… macht kaum unterschied…. wir mit unseren verschwörungsfantasien