Brüller des Tages: Zwischen einem »eiPott« genannten Eierbecher und diesem aufwändig beworbenen und überteuerten Abspielgerät mit Glotzefläche und Autistenspange zum In-die-Ohren-Stöpseln von Äppel besteht nach Auffassung des OLG Hamburg eine Verwechslungsgefahr. Schließlich hat sich Äppel in seinem Allheitsanspruch seine Marke auch für Geräte in Küche und Haushalt schützen lassen. Hoffentlich gehen die Geräte, die aus diesem Markenschutz heraus denkbar sind, an uns allen vorbei.
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Nachtwächter
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Au weia, das OLG Hamburg mal wieder, diese Dunkelkammer des Rechts. Schon ein Klick auf einen Link, der zu Kinderpornografie führt, ist strafbar – natürlich auch, wenn man vorher nix davon wissen konnte. Und die Begründung erstmal! Das Zeug wird ja lokal gespeichert, liegt ja im Cache vor und ist damit im Besitz des Surfers.