Die Richter am LG Köln scheinen sich vor ihrem Urteil etwas Sachkenntnis eingeholt zu haben und lehnen den Wunsch der Contentindustrie nach providerseitigen, URL-basierten Websperren ab. Weil die Sperre einer URL nun einmal vollkommen sinnbefreit ist, sich durch einfaches Ändern der URL ausheben lässt, so dass am Ende eines derartigen Ansinnens riesige und wirkungslose Sperrlisten bei den Providern abgearbeitet werden müssten. Und weil Sperren sowieso nicht ohne gesetzliche Grundlage gehen.