Kurz verlinkt: Zu den Kosten der Unterkunft bei Hartz IV und der Grundsicherung im Alter hat das Sozialgericht Mainz ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Nach Auffassung der Mainzer Richter ist der sogenannte Angemessenheitsbegriff zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Absatz 1 S 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum ’schlüssigen Konzept‹ nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetzes vereinbar