Brüller des Tages: Zwischen einem »eiPott« genannten Eierbecher und diesem aufwändig beworbenen und überteuerten Abspielgerät mit Glotzefläche und Autistenspange zum In-die-Ohren-Stöpseln von Äppel besteht nach Auffassung des OLG Hamburg eine Verwechslungsgefahr. Schließlich hat sich Äppel in seinem Allheitsanspruch seine Marke auch für Geräte in Küche und Haushalt schützen lassen. Hoffentlich gehen die Geräte, die aus diesem Markenschutz heraus denkbar sind, an uns allen vorbei.
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