Hartz IV des Tages: Im siebten Monat schwanger, krank, ärztlich aufgefordert, Bettruhe einzuhalten und deshalb nicht zum Meldetermin erschienen – klarer Fall, der wird das Geld gestrichen. Die legt Widerspruch dagegen ein und das soll auch noch »dringlich« sein? Ach, den legen wir einfach mal ganz nach unten, unter diesem dicken Haufen geduldigen Papiers da. Soll sie doch verrecken, ist eh besser für die Statistik!
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Anonymous am 20.8.2011 um 20:23
ein beschäftigungsverbot für schwangere gilt nur für die letzten 6 wochen… (§ 3 (2) MuschG) oder »soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist« § 3 (1)
…
die mitteilungspflicht gilt nach §5 (1)..
.. aufsichtspflichtig dürften wohl die gewerbeämter sein, es sein denn es gibt welche extra für die jobcenter..
.. und schliesslich ist eine zuwiderhandlung eines ag (hier ggf. des jc) mach §21 MuschG strafbewehrt.